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   BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03   

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https://dejure.org/2003,9177
BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03 (https://dejure.org/2003,9177)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 6 VR 2.03 (https://dejure.org/2003,9177)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 6 VR 2.03 (https://dejure.org/2003,9177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht Hamburg im Motassadeq-Prozess abgelehnt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht Hamburg im Motassadeq-Prozess abgelehnt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht Hamburg im Motassadeq-Prozess abgelehnt

Besprechungen u.ä.

  • ac.uk PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Anti-Terror-Kampf der USA und die Grundrechte (PD Stefan Talmon)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 19.02.2003 - 2 BJs 88/01

    Verurteilung wegen Beihilfe Mord in 3.066 Fällen sowie versuchten Mord und

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03
    4 a) Der Antragsteller ist Angeklagter in dem Strafverfahren 2 BJs 88/01 - 5 2 StE 4/02-5, in welchem gegenwärtig vor dem Oberlandesgericht H. die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 2.03
    7 b) Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Antrag, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - (BVerwGE 75, 1) ergibt, keinen eigenständigen Anspruch auf Aktenvorlage; vielmehr kommt als Grundlage des Anordnungsbegehrens nur der Anspruch des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren in Betracht, das durch eine rechtswidrige Sperrerklärung im Sinne von § 96 StPO verletzt sein kann.
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